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VDZ und BDZV: Leistungsschutz ist ein berechtigtes Anliegen

VDZ und BDZV: Leistungsschutz ist ein berechtigtes Anliegen

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13015

Verleger: Debatte braucht mehr Sachlichkeit und weniger Hybris

Berlin, 16. März 2011 - „Der Leistungsschutz ist ein berechtigtes, zukunftsrelevantes und faires Anliegen der Zeitschriften- und Zeitungsverleger“, das haben heute der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger erneut betont. Daran ändere auch manche polemische Kritik nichts.

Anlass sind Äußerungen des BDI, der die berechtigten Forderungen von Verlagsunternehmen nach einem Investitionsschutz diskreditiere, statt sich für unternehmerische Ansprüche einzusetzen. In einem heute in der Zeit erschienenen Beitrag fordert VDZ-Hauptgeschäftsführer Wolfgang Fürstner den BDI auf, seine ordnungspolitische Haltung zu überdenken. BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff hatte vor kurzem in einem Artikel für den Berliner „Tagesspiegel“ ebenfalls darauf hingewiesen, dass es beim umfassenden Schutz des geistigen Eigentums für die Presseverlage einen konkreten Nachholbedarf gebe. Beim Leistungsschutzrecht geht es um:
 
- Einen besseren Schutz gegen die massenhafte digitale gewerbliche Nutzung der Inhalte von Zeitungen und Zeitschriften. Verlagsinhalte gehören zu den im Netz gefragten Top-Produkten. Immer mehr gewerbliche Anbieter nutzen systematisch die Inhalte, um Gewinn zu erzielen, ohne dass die Verlage daran beteiligt werden.
- Zur Erstellung dieser Inhalte benötigen Zeitungen und Zeitschriften verlegerische Investitionen über die redaktionellen Leistungen hinaus. Damit Inhalte produziert und vertrieben werden können, investieren sie in Organisation, Vermarktung, Personal und Vertrieb. Diesen Aufwand honorieren Anzeigenkunden und Käufern der Print-Titel, viele digitale gewerbliche Nutzer aber nicht.
- Es geht also um den Schutz des Eigentums der Verlage, denen es darauf ankommt, dass ihr Investitionseinsatz respektiert wird, weil es ansonsten immer schwieriger wird, Qualitätspresse zu finanzieren.
- Dabei reicht ein rein urheberrechtlicher Schutz nicht aus. Dieser umfasst nicht den gesamten verlegerischen Aufwand und Einsatz, und er hilft auch nicht bei der Sicherung von Recht gegen Missbrauch.
- Ein Leistungsschutzrecht beschränkt - anders als behauptet - weder das Zitatrecht, noch Links, noch private Kopien.
- Mehr Paid Content-Modelle sind keine Alternative, weil auch diese massenhaft ohne Gewinnbeteiligung der Verlage zu gewerblichen Zwecken vervielfältigt werden können.
- Es geht um ein Recht, das für die Film-, Fernseh- und Musikbranche längst selbstverständlich ist.

VDZ und BDZV betonten, dass mehr Sachlichkeit und weniger Hybris der Debatte guttäten.


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Autor

Michael Spinner-Just's picture

Michael Spinner-Just

Datum

2011-03-16 15:23